Photography

AGB

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen: 

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dernachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderungdurch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. EtwaigeAllgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. 


2. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen-2de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. imLieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendungetc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Edisa Arnaut ; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl  der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der  Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
  
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahlder Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografdie Webadresse mitzuteilen.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht  dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und 3angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmenins Eigentum.Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten LichtbilderEigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten desVertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabedigitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung undbetrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl undnicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, inelektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen demFotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie
bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahrarchivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartnerkeinerlei Ansprüche zu.
  
4. Kennzeichnung:

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jederihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität derHerstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabean Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringenbzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstelltenVervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass dieHerstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie beijeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter unddie Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Erhält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich vonAnsprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlichvon Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für dievertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitungfremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezuberechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eineVerletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglichnach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderungnicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

6. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - auswelchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung istauf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei derAuswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholungder Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüchestehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nachErbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigungübergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) undübergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 


7. Vorzeitige Auflösung:

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungeneinstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartnersbestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungennoch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 7 tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotzschriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 7 Tagen fortgesetzt gegenwesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

8. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftragauch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art derDurchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, dieAuswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischenMittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
  
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet derFotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Persondes Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass derMangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben.Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eineMängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. DieGeltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlichvon Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund vonMängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellunggelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarunggehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
  
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohnedass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentlicheAufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

9 Werklohn / Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen einWerklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dannzu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Aufdas Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
  
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus inseiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels andererVereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachtenbzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zubezahlen.


10. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

11. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang alserfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
  
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor. 

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